Gartenwasser

Informationsblatt zum Abzug von Gartenwasser

Sie besitzen in unserem Verbandsgebiet ein Grundstück und leiten Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ein. Als Abwassermenge gilt die aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage dem Grundstück zugeführte Wassermenge. Die zugeführte Wassermenge ist der Maßstab für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren und wird über den Hauptwasserzähler erfasst.

 

Satzungsgemäß können die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen abgezogen werden (z. B. für die Bewässerung des Gartens). Diese Wassermengen müssen durch den Einbau einer geeichten Messeinrichtung (Zwischenzähler) nachgewiesen werden. Messergebnisse von einem ungeeichten Zähler werden nicht anerkannt. Mit dem Einbau können Sie eine zugelassene Fachfirma nach Ihrer Wahl beauftragen.


Schwimmbecken, deren Wasser der Kanalisation zugeführt werden müssen, dürfen über die Gar-tenwasserleitung nicht befüllt werden.

 

Grundsätzlich sollten Sie vor der Installation eines Zwischenzählers überlegen, ob die in der Satzung festgesetzte Grenzmenge von 12 m³/Jahr überhaupt erreicht wird und sich der finanzielle Aufwand für den Einbau, die Wartungs- und Betriebskosten innerhalb der gesetzlichen Eichfrist von 6 Jahren rechnet.

 

Sie sind zu dem Schluss gekommen, dass Sie deutlich mehr als die Grenzmenge von 12 m³/Jahr verbrauchen? Dann lassen Sie einen Zwischenzähler installieren und melden diesen schriftlich bei uns an.

 

Zum Zeitpunkt, wenn der Trinkwasserversorger den Stand des Hauptwasserzählers abfordert, teilen Sie dem Zweckverband München-Südost bitte den Stand des Gartenwasserzählers unaufgefordert schriftlich mit.
Nur, wenn wir von Ihnen diese Information erhalten, können wir die Abzugsmenge bei der Gebührenabrechnung berücksichtigen. Verspätet eingehende Meldungen können nicht berücksichtigt werden.

 

Die maßgebliche Satzungsregelung folgt auf Seite 2. Die vollständige Ausfertigung der BGS/EWS sowie der Antrag auf Gartenwasserabzug steht Ihnen auf der Internetseite des Zweckverbandes München-Südost zur Verfügung.

 

Bei Fragen erreichen Sie uns unter 089 608091-47.

 

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,86 € pro m³ Abwasser.

 

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

 

Sie sind vom Zweckverband zu schätzen, wenn
   a. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
   b. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
   c. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserver-brauch nicht angibt.

 

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grund-stück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemel-det ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Ge-bührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen.

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

Ein Abzug für auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen ist grund-sätzlich schriftlich zu beantragen.

 

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
   a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
   b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
   c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserver-brauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06 mit Wohnsitz auf dem heranzu-ziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind er-gänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.